Aufgrund der Aktenlage ist weiter davon auszugehen, dass sich der Unfall primär zufolge eines medizinischen Problems (Krampfanfall) beim Beschwerdeführer ereignet hatte (vgl. IRM-Gutachten, S. 5). Der Beschwerdeführer leidet offenbar bereits seit längerer Zeit an Epilepsie, verfügte aber über eine fachärztliche Bescheinigung, so dass er grundsätzlich ein Fahrzeug lenken durfte.