3.3. 3.3.1. Vom Beschwerdeführer eingestanden und mittels Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 29. Dezember 2021 (fortan: IRM-Gutachten) durch die Blut- und Urinprobe nachgewiesen ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer drei Tage vor dem Unfall Cannabis konsumiert hatte (vgl. IRM-Gutachten, S. 4; Einvernahme vom 14. Januar 2022, Fragen 35, 36 und 37; Strafbefehl vom 25. März 2022). Aufgrund der Aktenlage ist weiter davon auszugehen, dass sich der Unfall primär zufolge eines medizinischen Problems (Krampfanfall) beim Beschwerdeführer ereignet hatte (vgl. IRM-Gutachten, S. 5).