Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Anlass für vorliegendes Verfahren gegeben. Durch den Nachweis von Cannabinoid sowie den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sei nämlich ein dem Unfall am 2. November 2021 vorausgegangener strafbarer Konsum von Marihuana zweifelsohne erwiesen. Aufgrund des der Fahrt vom 2. November 2021 vorausgegangenen Konsums von Marihuana habe der Beschwerdeführer auch damit rechnen müssen, nicht fahrfähig zu sein. Somit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt habe.