Vielmehr habe vor Ort aufgrund der Verletzungen und des Zustandes des Beschwerdeführers seine Fahrfähigkeit nicht mittels Atemalkoholvortests respektive Drugwipes überprüft werden können, wie dies sonst üblich sei. Entsprechend sei seitens der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg zur Abklärung des Sachverhalts und der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers eine Blutprobe- und Urinprobe sowie ein ärztlicher Untersuch analog zu Art. 15 SKV angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Anlass für vorliegendes Verfahren gegeben.