Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ergebe sich nicht, welche Handlung der Beschwerdeführer unternommen habe, die geeignet gewesen sei, schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt zu haben. Indem der Beschwerdeführer einige Tage vorher bei einem Joint mitgeraucht habe, könne auf jeden Fall nicht darauf geschlossen werden, er habe die Einleitung des Verfahrens bewirkt, zumal die Ursache für den Unfall ein medizinisches Problem gewesen sei. Auch die Tatsache, dass der THC-Wert rein zufällig festgestellt worden sei, zeige klarerweise, dass auch nicht ein Verdacht auf Drogenkonsum zur -5-