Andernfalls würde dies bedeuten, dass bei jedem Verkehrsteilnehmer, bei dem eine Blutprobe angeordnet und ein Blutalkoholwert von unter 0.5‰ festgestellt werde, dieser dafür die Kosten zu tragen habe, was falsch sei. Gerade gestützt auf die Tatsache, dass es Grenzwerte gebe, bedeute, dass Alkohol konsumiert werden dürfe und dennoch am Strassenverkehr teilgenommen werden könne. Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ergebe sich nicht, welche Handlung der Beschwerdeführer unternommen habe, die geeignet gewesen sei, schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt zu haben.