Die Blutprobe sei im Hinblick auf eine Fahrunfähigkeit aus medizinischen Gründen angeordnet worden. Dass dann per Zufall ein nicht strafrechtlich relevanter THC-Wert gefunden worden sei, bedeute eben gerade klarerweise, dass der Beschwerdeführer keinen Anlass für dieses Strafverfahren gegeben habe, weil er in keiner Art und Weise habe damit rechnen müssen, aus irgendwelchen Gründen fahrunfähig zu sein. Andernfalls würde dies bedeuten, dass bei jedem Verkehrsteilnehmer, bei dem eine Blutprobe angeordnet und ein Blutalkoholwert von unter 0.5‰ festgestellt werde, dieser dafür die Kosten zu tragen habe, was falsch sei.