keine Entschädigung ausgerichtet werde. 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass er mit seinem Motorrad aufgrund eines epileptischen Anfalls verunfallt sei. Sowohl der polizeiliche wie auch der ärztliche Befund würden keine Hinweise auf Alko- hol- oder Drogenkonsum ergeben. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons Aargau vom 29. Dezember 2021 sei eine Fahrunfähigkeit aufgrund eines Krampfanfalls bei medikamentös schlecht eingestellten Krampfanfallsleiden festgestellt worden.