den genannten Grenzwert überschreite, weshalb die Voraussetzungen für die Fahrunfähigkeit aufgrund des Cannabiswirkstoffes THC nicht mit Gewissheit gegeben sei. Im Hinblick auf die Verfahrenskosten hält die Staatsanwaltschaft fest, dass aufgrund des Nachweises von Cannabinoid sowie den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers der vorausgegangene Konsum von Marihuana erwiesen sei. Der Beschwerdeführer habe demnach durch ein strafbares Verhalten (Drogenkonsum) u.a. Anlass für vorliegendes Verfahren gegeben. Er habe schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten (bestehend aus einer Verfügungsgebühr und den Auslagen) aufzuerlegen seien und ihm