3. 3.1. Am 8. April 2022 reichte A. (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. März 2022 ein mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Auslagen in der Höhe von CHF 2'762.60 sowie die Kanzleigebühr in der Höhe von CHF 200.00 gemäss Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2022 (STA6.ST.2021.3702) der Staatskasse aufzuerlegen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."