3. Die Verfahrenskosten von CHF 2'962.60 bestehend aus einer Verfügungsgebühr von CHF 200.00 und den Auslagen in Höhe von CHF 2'762.60 werden der beschuldigten Person auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." 2.2. Mit Strafbefehl vom 25. März 2022 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg wurde A. wegen des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Busse von Fr. 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie den Kosten von Fr. 600.00 verurteilt.