2. 2.1. Mit Verfügung vom 25. März 2022, welche am 27. März 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg das Verfahren ein und verfügte wie folgt: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen fahrlässiger Körperverletzung und Fahren in fahrunfähigem Zustand (Sachverhalt 1) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).