{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-26_2022-06-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5350", "Checksum": "d558646ad940dc3309cea5a33a8c1968"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 21.06.2022 SBE.2022.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:09", "Checksum": "87cfa1d1d93c83db9ed3258e0e17d627", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 21.06.2022 SBE.2022.26\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.26\n(STA.2021.3702)\nArt. 193\n\nEntscheid vom 21. Juni 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,\ngegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg\ngegenstand vom 25. März 2022 betreffend Kostenverteilung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte gegen A. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem\nZustand sowie wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. Hintergrund der Strafuntersuchung war ein Unfall mit einem Motorrad, welcher\nA. am 2. November 2021 während einer Lernfahrt verursacht hatte.\n\n2.\n2.1.\nMit Verfügung vom 25. März 2022, welche am 27. März 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft Rhein-\nfelden-Laufenburg das Verfahren ein und verfügte wie folgt:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen fahrlässiger\nKörperverletzung und Fahren in fahrunfähigem Zustand (Sachverhalt 1)\nwird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).\n\n2.\nIn der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).\n\n3.\nDie Verfahrenskosten von CHF 2'962.60 bestehend aus einer Verfügungsgebühr von CHF 200.00 und den Auslagen in Höhe von CHF 2'762.60\nwerden der beschuldigten Person auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO).\n\n4.\nDer beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).\"\n\n2.2.\nMit Strafbefehl vom 25. März 2022 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-\nLaufenburg wurde A. wegen des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Busse von Fr. 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie den Kosten von Fr. 600.00 verurteilt.\n\n3.\n3.1.\nAm 8. April 2022 reichte A. (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen\ndie Einstellungsverfügung vom 25. März 2022 ein mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nIn Gutheissung der Beschwerde seien die Auslagen in der Höhe von\nCHF 2'762.60 sowie die Kanzleigebühr in der Höhe von CHF 200.00 gemäss Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2022\n(STA6.ST.2021.3702) der Staatskasse aufzuerlegen.\n-3-\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n3.2.\nAm 27. April 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen-\nburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung\nder Beschwerde.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\nmit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.\n\n1.2.\nDie Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.\n\n1.3.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung\ndie Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen\nBetrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten\n(Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff.\nStPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 395 StPO).\n\n2.\n2.1.\nDie Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in der angefochtenen\nEinstellungsverfügung aus, dass im Blut des Beschwerdeführers eine THC-\nKonzentration von 1.4 µp/l festgestellt worden sei, welche noch unterhalb\ndes Grenzwertes von 1.5 µp/l gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA liege. Zusätzlich sei dabei von Gesetzes wegen ein Vertrauensbereich von 30% zu berücksichtigen, womit die THC-Konzentration zwischen 0.9 und 1.9 µp/l\nliege. Mithin sei nicht feststellbar, ob die tatsächliche TCH-Konzentration\n-4-\n\nden genannten Grenzwert überschreite, weshalb die Voraussetzungen für\ndie Fahrunfähigkeit aufgrund des Cannabiswirkstoffes THC nicht mit Gewissheit gegeben sei. Im Hinblick auf die Verfahrenskosten hält die Staatsanwaltschaft fest, dass aufgrund des Nachweises von Cannabinoid sowie\nden entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers der vorausgegangene Konsum von Marihuana erwiesen sei. Der Beschwerdeführer habe\ndemnach durch ein strafbares Verhalten (Drogenkonsum) u.a. Anlass für\nvorliegendes Verfahren gegeben. Er habe schuldhaft die Einleitung des\nVerfahrens bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten (bestehend aus einer Verfügungsgebühr und den Auslagen) aufzuerlegen seien und ihm\nkeine Entschädigung ausgerichtet werde.\n\n"}