Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.26 (STA.2021.3702) Art. 193 Entscheid vom 21. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 25. März 2022 betreffend Kostenverteilung in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte gegen A. ein Straf- verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. Hin- tergrund der Strafuntersuchung war ein Unfall mit einem Motorrad, welcher A. am 2. November 2021 während einer Lernfahrt verursacht hatte. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 25. März 2022, welche am 27. März 2022 von der Ober- staatsanwaltschaft genehmigt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg das Verfahren ein und verfügte wie folgt: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen fahrlässiger Körperverletzung und Fahren in fahrunfähigem Zustand (Sachverhalt 1) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten von CHF 2'962.60 bestehend aus einer Verfügungs- gebühr von CHF 200.00 und den Auslagen in Höhe von CHF 2'762.60 werden der beschuldigten Person auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." 2.2. Mit Strafbefehl vom 25. März 2022 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg wurde A. wegen des mehrfachen Konsums von Betäubungs- mitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Busse von Fr. 200.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe 2 Tage) sowie den Kosten von Fr. 600.00 verurteilt. 3. 3.1. Am 8. April 2022 reichte A. (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. März 2022 ein mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Auslagen in der Höhe von CHF 2'762.60 sowie die Kanzleigebühr in der Höhe von CHF 200.00 ge- mäss Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2022 (STA6.ST.2021.3702) der Staatskasse aufzuerlegen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 3.2. Am 27. April 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzu- treten ist. 1.3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliess- lich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirt- schaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 395 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass im Blut des Beschwerdeführers eine THC- Konzentration von 1.4 µp/l festgestellt worden sei, welche noch unterhalb des Grenzwertes von 1.5 µp/l gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA liege. Zusätz- lich sei dabei von Gesetzes wegen ein Vertrauensbereich von 30% zu be- rücksichtigen, womit die THC-Konzentration zwischen 0.9 und 1.9 µp/l liege. Mithin sei nicht feststellbar, ob die tatsächliche TCH-Konzentration -4- den genannten Grenzwert überschreite, weshalb die Voraussetzungen für die Fahrunfähigkeit aufgrund des Cannabiswirkstoffes THC nicht mit Ge- wissheit gegeben sei. Im Hinblick auf die Verfahrenskosten hält die Staats- anwaltschaft fest, dass aufgrund des Nachweises von Cannabinoid sowie den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers der vorausgegan- gene Konsum von Marihuana erwiesen sei. Der Beschwerdeführer habe demnach durch ein strafbares Verhalten (Drogenkonsum) u.a. Anlass für vorliegendes Verfahren gegeben. Er habe schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten (bestehend aus ei- ner Verfügungsgebühr und den Auslagen) aufzuerlegen seien und ihm keine Entschädigung ausgerichtet werde. 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass er mit seinem Motorrad aufgrund eines epileptischen Anfalls verunfallt sei. Sowohl der polizeiliche wie auch der ärztliche Befund würden keine Hinweise auf Alko- hol- oder Drogenkonsum ergeben. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons Aargau vom 29. Dezember 2021 sei eine Fahrunfähigkeit aufgrund eines Krampfanfalls bei medikamentös schlecht eingestellten Krampfanfallsleiden festgestellt worden. Die Staatsanwalt- schaft sei richtigerweise zum Schluss gekommen, dass der Beschwerde- führer den Krampfanfall nicht habe voraussehen können und deshalb nicht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu bestrafen sei. Dem Be- schwerdeführer könne kein schuldhaftes Verhalten in Bezug auf die Fahr- unfähigkeit angelastet werden. Die Blutprobe sei im Hinblick auf eine Fahr- unfähigkeit aus medizinischen Gründen angeordnet worden. Dass dann per Zufall ein nicht strafrechtlich relevanter THC-Wert gefunden worden sei, bedeute eben gerade klarerweise, dass der Beschwerdeführer keinen An- lass für dieses Strafverfahren gegeben habe, weil er in keiner Art und Weise habe damit rechnen müssen, aus irgendwelchen Gründen fahrunfä- hig zu sein. Andernfalls würde dies bedeuten, dass bei jedem Verkehrsteil- nehmer, bei dem eine Blutprobe angeordnet und ein Blutalkoholwert von unter 0.5‰ festgestellt werde, dieser dafür die Kosten zu tragen habe, was falsch sei. Gerade gestützt auf die Tatsache, dass es Grenzwerte gebe, bedeute, dass Alkohol konsumiert werden dürfe und dennoch am Stras- senverkehr teilgenommen werden könne. Aus der Begründung der Staats- anwaltschaft ergebe sich nicht, welche Handlung der Beschwerdeführer unternommen habe, die geeignet gewesen sei, schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt zu haben. Indem der Beschwerdeführer einige Tage vorher bei einem Joint mitgeraucht habe, könne auf jeden Fall nicht darauf geschlossen werden, er habe die Einleitung des Verfahrens bewirkt, zumal die Ursache für den Unfall ein medizinisches Problem gewesen sei. Auch die Tatsache, dass der THC-Wert rein zufällig festgestellt worden sei, zeige klarerweise, dass auch nicht ein Verdacht auf Drogenkonsum zur -5- Blutprobe geführt habe, sondern einzig und alleine die Annahme eines me- dizinischen Problems. Gerade in diesem Punkt werde das Verfahren ein- gestellt. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg macht in ihrer Beschwer- deantwort vom 27. April 2022 geltend, dass die Blut- und Urinprobe sowie die ärztliche Untersuchung analog zu Art. 15 SKV beim Beschwerdeführer zur Abklärung des Sachverhalts und der Fahrfähigkeit angeordnet worden sei. Die Abnahme und Auswertung der Blut- und Urinprobe sei nicht einzig und allein zur Abklärung eines medizinischen Problems angeordnet wor- den. Vielmehr habe vor Ort aufgrund der Verletzungen und des Zustandes des Beschwerdeführers seine Fahrfähigkeit nicht mittels Atemalkoholvor- tests respektive Drugwipes überprüft werden können, wie dies sonst üblich sei. Entsprechend sei seitens der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg zur Abklärung des Sachverhalts und der Fahrfähigkeit des Beschwer- deführers eine Blutprobe- und Urinprobe sowie ein ärztlicher Untersuch analog zu Art. 15 SKV angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Anlass für vorliegendes Verfahren gegeben. Durch den Nach- weis von Cannabinoid sowie den eigenen Aussagen des Beschwerdefüh- rers sei nämlich ein dem Unfall am 2. November 2021 vorausgegangener strafbarer Konsum von Marihuana zweifelsohne erwiesen. Aufgrund des der Fahrt vom 2. November 2021 vorausgegangenen Konsums von Mari- huana habe der Beschwerdeführer auch damit rechnen müssen, nicht fahr- fähig zu sein. Somit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt habe. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens trägt sie demnach die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht und stehen ihr grundsätzlich die Ansprüche auf Entschädigung und Genug- tuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zu. Indes können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat. 3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids -6- direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Ver- schulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Da- gegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verur- teilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und die entscheidende Strafbehörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zi- vilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Vom Beschwerdeführer eingestanden und mittels Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 29. Dezember 2021 (fortan: IRM-Gutachten) durch die Blut- und Urinprobe nachgewiesen ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer drei Tage vor dem Unfall Can- nabis konsumiert hatte (vgl. IRM-Gutachten, S. 4; Einvernahme vom 14. Januar 2022, Fragen 35, 36 und 37; Strafbefehl vom 25. März 2022). Aufgrund der Aktenlage ist weiter davon auszugehen, dass sich der Unfall primär zufolge eines medizinischen Problems (Krampfanfall) beim Be- schwerdeführer ereignet hatte (vgl. IRM-Gutachten, S. 5). Der Beschwer- deführer leidet offenbar bereits seit längerer Zeit an Epilepsie, verfügte aber über eine fachärztliche Bescheinigung, so dass er grundsätzlich ein Fahr- zeug lenken durfte. 3.3.2. Der Analogieschluss des Beschwerdeführers vom Cannabiskonsum zum Alkoholkonsum zielt ins Leere. Sowohl der Konsum von Alkohol als auch das Lenken eines Motorfahrzeugs nach dem Konsum einer geringen Menge Alkohol sind erlaubt. Demgegenüber ist bereits der Konsum von Cannabis (mit mehr als einem Prozent des Wirkstoffs THC) strafbar (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a BetmG). Weiter gilt in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 VRV aufgeführten Substanzen - darunter Cannabis - für das Führen von Fahrzeugen Nulltoleranz, womit dies in jedem Fall verboten ist. Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 lit. a seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) einen Grenzwert für den Nachweis von THC im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messre- sultat als positiv gilt. Dies trägt nur den Messungenauigkeiten Rechnung -7- und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähig- keit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme selber eingestanden hatte, drei Tage vor dem Unfall Cannabis konsumiert zu ha- ben (vgl. Einvernahme vom 14. Januar 2022, Frage 35). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer für den Konsum von Cannabis drei Tage vor dem Unfall auch mittels Strafbefehl vom 25. März 2022 verurteilt. 3.3.3. Aufgrund der Verletzungen und des Zustands des Beschwerdeführers war es unbestrittenermassen nicht möglich, seine Fahrfähigkeit vor Ort zu über- prüfen, so dass die Überprüfung erst anschliessend im Spital erfolgen konnte (vgl. Rapport Kantonspolizei Aargau vom 24. Januar 2022, S. 5). Dass die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Abnahme und Auswer- tung einer Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgte, wird vom Beschwer- deführer - zu Recht - nicht bestritten. Gemäss Art. 12a SKV ist eine Blut- probe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zu- rückzuführen sind. Zusätzlich kann auch eine Sicherstellung von Urin an- geordnet werden. Im Vordergrund für einen für eine Blut- und Urinprobe hinreichenden Verdacht steht u.a. die Verhaltensweise eines Fahrzeugfüh- rers vor, während und nach der Fahrt, wie zum Beispiel das Verursachen eines Unfalls (vgl. SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 36 zu Art. 55 SVG). Folglich wa- ren die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt des Unfalls berechtigt und gar gehalten, die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers mittels einer Blut- und Urinprobe zu überprüfen, zumal die Ursache für den Unfall völlig unklar und ungewöhnlich war, eine Drittperson verletzt wurde und die Fahrfähig- keit vor Ort zufolge Verletzungen und Bewusstlosigkeit des Beschwerde- führers nicht (anders) festgestellt werden konnte. Nach dem Gesagten steht im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer, der mit Cannabis-Spu- ren im Blut ein Motorrad lenkte und dabei einen Unfall verursachte, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verur- sacht hat. 3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'962.60 auferlegt hatte. Die Beschwerde gegen Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 25. März 2022 der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg ist deshalb abzuweisen. -8- 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 21. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lienhard Gasser