unbesehen des zweiten Vorwurfs (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) in dieser Höhe angefallen wäre (vgl. § 32 Abs. 1 VKD [SR.221.150]). 4.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'246.00 auferlegt hat, womit die Beschwerde gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.