Weiter wurde im Urin des Beschwerdeführers das inaktive Kokain- Abbauprodukt Benzoylecgonin und Ecgoninmethylester festgestellt, womit nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer mindestens einmal Kokain konsumiert hatte (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 5. Mai 2021). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer, welcher mit einem Fahrzeug aus nichtigem Grund in einem Tunnel anhielt und ausstieg, wissentlich eine Person mitführte, welche im Besitz von Kokain war sowie mittels Schnelltest zweimal positiv und anschliessend mittels Urintest ebenfalls positiv auf Kokain getestet wurde, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren