Person im Fahrzeug Kokain mitführte, was dem Beschwerdeführer bekannt war. Weiter wurde im Urin des Beschwerdeführers das inaktive Kokain- Abbauprodukt Benzoylecgonin und Ecgoninmethylester festgestellt, womit nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer mindestens einmal Kokain konsumiert hatte (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 5. Mai 2021).