2021) und im von ihm gelenkten Fahrzeug Kokain mitgeführt wurde, was ihm bekannt war. Schliesslich ergaben sich zusätzliche Anhaltspunkte aufgrund der geröteten Bindehäute und wässrig/glänzenden Augen des Beschwerdeführers (vgl. FinZ-Set vom 6. April 2021, S. 3).