4.3.2. Dass die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Abnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgte, wird vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht bestritten. Gemäss Art. 12a SKV ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann auch eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden.