4. 4.1. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens trägt sie demnach die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht und stehen ihr grundsätzlich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zu. Indes können ihr gemäss Art.