3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass die Polizei am 6. April 2021 seine Freundin kontaktiert habe, dass sie sich so schnell wie möglich bei der Polizei melden solle. Er habe angerufen, weil er das Auto gehabt habe. Am gleichen Tag sei er zur Polizei gefahren, was er nicht hätte machen müssen. Nachdem die Schnelltests positiv gewesen seien, seien sie ins Spital gegangen und hätten eine Blutprobe gemacht. Diese sei negativ gewesen und habe nur Spuren von Kokain aufgewiesen. Damit sei er beim Autofahren negativ und nicht positiv getestet worden, womit die Kosten für den Spitalbesuch nicht von ihm zu tragen seien.