Die Untersuchung des entnommenen Bluts und/oder Urins habe ergeben, dass die Betäubungsmittelkonzentration im Körper des Beschwerdeführers unter dem VSKV-ASTRA-Grenzwert gelegen habe. Da der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, indem er widerrechtlich Kokain konsumiert und auch gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen habe, seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen.