strafbar gemacht habe. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 habe D. dann ausgesagt, dass sie das Kokain nicht vom Beschwerdeführer erhalten habe, weshalb ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er unbefugt Kokain an D. abgegeben habe. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 6. April 2021 habe der mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Kokain angeschlagen. Die Untersuchung des entnommenen Bluts und/oder Urins habe ergeben, dass die Betäubungsmittelkonzentration im Körper des Beschwerdeführers unter dem VSKV-ASTRA-Grenzwert gelegen habe.