StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 395 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass anlässlich einer Polizeikontrolle am 6. April 2021 in Aarburg bei der minderjährigen D. ein Gramm Kokain habe festgestellt werden können. Diese habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sie die Betäubungsmittel vom Beschwerdeführer erhalten habe, weshalb der Verdacht bestanden hätte, dass sich der Beschwerdeführer durch die Abgabe von Betäubungsmitteln an eine minderjährige Person -4-