3.2. Am 24. Juni 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Maileingabe vom 5. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.