3. 3.1. Mit Schreiben vom 29. März 2022 gelangte A. (fortan: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und monierte, dass ihm in der Einstellungsverfügung vom 11. März 2022 die Kosten für das Strafverfahren in der Höhe von Fr. 1'246.00 auferlegt worden sind. Die Eingabe wurde durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Schreiben vom 10. Juni 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weitergeleitet und von dieser als Beschwerde entgegengenommen. -3-