2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'246.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet." 2.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. März 2022 wurde B. wegen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG) zu einer Busse von Fr. 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie den Kosten von Fr. 600.00 verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob B. mit Schreiben vom 29. März 2022 Einsprache.