1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen B. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 11. März 2022, welche am 15. März 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren ein und verfügte wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Art. 19bis BetmG, und Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, am 6. April 2021 wird eingestellt.