{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-07-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-25_2022-07-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5500", "Checksum": "2e12a1b8a8dae2d50a243737ea86eefc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 29.07.2022 SBE.2022.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:23", "Checksum": "89f5ac8b6e160fbf617abac021fb53ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 29.07.2022 SBE.2022.25\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.25\n(STA.2021.2174)\nArt. 256\n\nEntscheid vom 29. Juli 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,\ngegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm\ngegenstand vom 11. März 2022\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen B. ein Strafverfahren\nwegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führen\neines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand.\n\n2.\n2.1.\nMit Verfügung vom 11. März 2022, welche am 15. März 2022 von der\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde, stellte die\nStaatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren ein und verfügte wie folgt:\n\n\"1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Vergehen\ngegen das Betäubungsmittelgesetz, Art. 19bis BetmG, und Führen eines\nMotorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, am\n6. April 2021 wird eingestellt.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'246.00 werden dem\nBeschuldigten auferlegt.\n\n3.\nDer beschuldigten Person wird keine Entschädigung und Genugtuung\nausgerichtet.\"\n\n2.2.\nMit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. März 2022\nwurde B. wegen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz\n(Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie des unbefugten Konsums von\nBetäubungsmitteln (Art. 19a BetmG) zu einer Busse von Fr. 700.00\n(Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie den Kosten von Fr. 600.00 verurteilt.\n\nGegen den Strafbefehl erhob B. mit Schreiben vom 29. März 2022\nEinsprache.\n\n3.\n3.1.\nMit Schreiben vom 29. März 2022 gelangte A. (fortan: Beschwerdeführer)\nan die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und monierte, dass ihm in der\nEinstellungsverfügung vom 11. März 2022 die Kosten für das\nStrafverfahren in der Höhe von Fr. 1'246.00 auferlegt worden sind. Die\nEingabe wurde durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Schreiben\nvom 10. Juni 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in\nStrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weitergeleitet und von\ndieser als Beschwerde entgegengenommen.\n-3-\n\n3.2.\nAm 24. Juni 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die\nBeschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde.\n\n3.3.\nMit Maileingabe vom 5. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine\nStellungnahme ein.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines\nStrafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a\nStPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig\nist.\n\nDie Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen\nBemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde\neinzutreten ist.\n\n2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau\ngemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der\nGeschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom\n21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren\nVerfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn\ndiese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids\nbei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand\nhat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die\nVerfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und\nGenugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu\nArt. 395 StPO).\n\n3.\n3.1.\nDie Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in der angefochtenen\nEinstellungsverfügung aus, dass anlässlich einer Polizeikontrolle am\n6. April 2021 in Aarburg bei der minderjährigen D. ein Gramm Kokain habe\nfestgestellt werden können. Diese habe gegenüber der Polizei ausgesagt,\ndass sie die Betäubungsmittel vom Beschwerdeführer erhalten habe,\nweshalb der Verdacht bestanden hätte, dass sich der Beschwerdeführer\ndurch die Abgabe von Betäubungsmitteln an eine minderjährige Person\n-4-\n\nstrafbar gemacht habe. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember\n2021 habe D. dann ausgesagt, dass sie das Kokain nicht vom\nBeschwerdeführer erhalten habe, weshalb ihm nicht nachgewiesen werden\nkönne, dass er unbefugt Kokain an D. abgegeben habe. Anlässlich der\nPolizeikontrolle vom 6. April 2021 habe der mit dem Beschwerdeführer\ndurchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Kokain angeschlagen. Die\nUntersuchung des entnommenen Bluts und/oder Urins habe ergeben, dass\ndie Betäubungsmittelkonzentration im Körper des Beschwerdeführers\nunter dem VSKV-ASTRA-Grenzwert gelegen habe. Da der\nBeschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und\nschuldhaft bewirkt habe, indem er widerrechtlich Kokain konsumiert und\nauch gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen habe, seien ihm die\nVerfahrenskosten aufzuerlegen.\n\n"}