Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.25 (STA.2021.2174) Art. 256 Entscheid vom 29. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 11. März 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen B. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 11. März 2022, welche am 15. März 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren ein und verfügte wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Art. 19bis BetmG, und Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, am 6. April 2021 wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'246.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet." 2.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. März 2022 wurde B. wegen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG) zu einer Busse von Fr. 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie den Kosten von Fr. 600.00 verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob B. mit Schreiben vom 29. März 2022 Einsprache. 3. 3.1. Mit Schreiben vom 29. März 2022 gelangte A. (fortan: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und monierte, dass ihm in der Einstellungsverfügung vom 11. März 2022 die Kosten für das Strafverfahren in der Höhe von Fr. 1'246.00 auferlegt worden sind. Die Eingabe wurde durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Schreiben vom 10. Juni 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weitergeleitet und von dieser als Beschwerde entgegengenommen. -3- 3.2. Am 24. Juni 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Maileingabe vom 5. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerde- ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 395 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass anlässlich einer Polizeikontrolle am 6. April 2021 in Aarburg bei der minderjährigen D. ein Gramm Kokain habe festgestellt werden können. Diese habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sie die Betäubungsmittel vom Beschwerdeführer erhalten habe, weshalb der Verdacht bestanden hätte, dass sich der Beschwerdeführer durch die Abgabe von Betäubungsmitteln an eine minderjährige Person -4- strafbar gemacht habe. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 habe D. dann ausgesagt, dass sie das Kokain nicht vom Beschwerdeführer erhalten habe, weshalb ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er unbefugt Kokain an D. abgegeben habe. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 6. April 2021 habe der mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Kokain angeschlagen. Die Untersuchung des entnommenen Bluts und/oder Urins habe ergeben, dass die Betäubungsmittelkonzentration im Körper des Beschwerdeführers unter dem VSKV-ASTRA-Grenzwert gelegen habe. Da der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, indem er widerrechtlich Kokain konsumiert und auch gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen habe, seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass die Polizei am 6. April 2021 seine Freundin kontaktiert habe, dass sie sich so schnell wie möglich bei der Polizei melden solle. Er habe angerufen, weil er das Auto gehabt habe. Am gleichen Tag sei er zur Polizei gefahren, was er nicht hätte machen müssen. Nachdem die Schnelltests positiv gewesen seien, seien sie ins Spital gegangen und hätten eine Blutprobe gemacht. Diese sei negativ gewesen und habe nur Spuren von Kokain aufgewiesen. Damit sei er beim Autofahren negativ und nicht positiv getestet worden, womit die Kosten für den Spitalbesuch nicht von ihm zu tragen seien. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2022 vor, dass der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug gelenkt und dieses ohne Notfall in einem Tunnel angehalten habe. Infolgedessen sei durch die Polizei die Fahrfähigkeit des Beschwerde- führers überprüft worden. Die Blutanalyse habe ergeben, dass die Betäubungsmittelkonzentration im Körper unter dem Grenzwert gewesen sei, jedoch habe der Konsum von Kokain nachgewiesen werden können. Indem der Beschwerdeführer gemäss Blutanalyse Kokain konsumiert und ohne Notfall in einem Tunnel angehalten habe, habe er das Strafverfahren widerrechtlich und schuldhaft eingeleitet, weshalb es gerechtfertigt sei, ihm die vollständigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.4. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bei seiner Ankunft bei der Polizei gefragt worden sei, ob er mit dem Auto gekommen sei. Als er dies bejaht habe, habe der Polizist gefragt, ob er einen Test machen würde. Weil der Test unter dem Wert gelegen habe, wolle er die Kosten für die Blutanalyse nicht übernehmen. -5- 4. 4.1. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens trägt sie demnach die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht und stehen ihr grundsätzlich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zu. Indes können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kosten- auflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und die entscheidende Strafbehörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). 4.3. 4.3.1. Unstreitig und ausweislich der Akten ist vorliegend erstellt, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2021 einen Personenwagen mit drei Insassen (u.a. D.) lenkte und um ca. 20:00 Uhr im Festungstunnel in Aarburg anhielt und auch ausstieg (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 6. April 2021, Fragen 24 und 27). Ebenfalls steht fest, dass die Mitfahrerin D. zu diesem Zeitpunkt Kokain im Fahrzeug mitführte und dem -6- Beschwerdeführer dies bekannt war (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 6. April 2021, Frage 34; Strafanzeige Betäubungsmittel-Delikt der Regionalpolizei Zofingen vom 6. April 2021). 4.3.2. Dass die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Abnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgte, wird vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht bestritten. Gemäss Art. 12a SKV ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann auch eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Im Vordergrund für einen für eine Blut- und Urinprobe hinreichenden Verdacht steht u.a. die Verhaltensweise eines Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt, wie zum Beispiel eine auffällige Fahrweise (aggressives Fahren, zu langsames Fahren, Schlangenlinien). Auch das Mitführen von Betäubungs- mitteln und Arzneimitteln kann ein Hinweis auf eine Fahrunfähigkeit geben (vgl. SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 36 zu Art. 55 SVG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einzig aufgrund der Möglichkeit, dass sich ein Insasse in das Fahrzeug übergeben könnte, in einem Tunnel angehalten, ist zunächst mit allen drei Insassen ausgestiegen und dann alleine weitergefahren. Unbesehen davon, dass dieses Manöver sowohl für den Beschwerdeführer selber wie auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine grosse Gefahr darstellte, begründet diese nicht nachvollziehbare Verhaltensweise fraglos einen hinreichenden Tatverdacht für eine Blut- und Urinprobe, wobei hinzukommt, dass zwei Drogenschnelltests des Beschwerdeführers positiv auf Kokain ausfielen (vgl. FinZ-Set vom 6. April 2021) und im von ihm gelenkten Fahrzeug Kokain mitgeführt wurde, was ihm bekannt war. Schliesslich ergaben sich zusätzliche Anhaltspunkte aufgrund der geröteten Bindehäute und wässrig/glänzenden Augen des Beschwerdeführers (vgl. FinZ-Set vom 6. April 2021, S. 3). 4.3.3. In Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 VRV aufgeführten Substanzen - darunter Kokain - gilt für das Führen von Fahrzeugen Nulltoleranz, womit dies in jedem Fall verboten ist. Daran ändert entgegen dem Beschwerdeführer nichts, dass das ASTRA in Art. 34 lit. c seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) einen Grenzwert für den Nachweis von Kokain im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt. Dies trägt nur den Messungenauigkeiten Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). Fakt ist, dass zwei beim Beschwerdeführer am 6. April 2021 durchgeführte Drogenschnelltests positiv auf Kokain ausfielen und eine -7- Person im Fahrzeug Kokain mitführte, was dem Beschwerdeführer bekannt war. Weiter wurde im Urin des Beschwerdeführers das inaktive Kokain- Abbauprodukt Benzoylecgonin und Ecgoninmethylester festgestellt, womit nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer mindestens einmal Kokain konsumiert hatte (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 5. Mai 2021). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer, welcher mit einem Fahrzeug aus nichtigem Grund in einem Tunnel anhielt und ausstieg, wissentlich eine Person mitführte, welche im Besitz von Kokain war sowie mittels Schnelltest zweimal positiv und anschliessend mittels Urintest ebenfalls positiv auf Kokain getestet wurde, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Sämtliche genannten Verdachtsmomente sind alleine dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, womit eine allfällige falsche Anschuldigung seitens D. vorliegend nichts am Resultat zu ändern vermag. Denn die dem Beschwerdeführer auferlegten und von ihm monierten "Spital-"Kosten hängen ausschliesslich mit dem - alleine durch ihn verursachten - Vorwurf zusammen, in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt zu haben (vgl. Einstellungsverfügung vom 11. März 2022, E. 3: Kosten für Blutentnahme sowie Analyse IRM von gesamthaft Fr. 1'046.00), wobei die Gebühr für die Verfahrenseinstellung von Fr. 200.00 das gesetzliche Minimum darstellt und folglich auch unbesehen des zweiten Vorwurfs (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) in dieser Höhe angefallen wäre (vgl. § 32 Abs. 1 VKD [SR.221.150]). 4.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'246.00 auferlegt hat, womit die Beschwerde gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 843.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Gasser