Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Diese betreffen alle nicht den hier entscheidenden Punkt, dass der Beizug des Verteidigers erst erfolgte, als dem Beschwerdeführer bereits die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt worden war. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.