die Ausübung der Verteidigungsrechte angemessen Aufwendungen angefallen waren, gar nicht mehr zu prüfen. An der Sache vorbei gehen daher auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass mit der Verweigerung der Entschädigung eine konventions- und verfassungswidrige Verdachtsstrafe ausgesprochen worden sei, hat die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten sich doch zurecht gar nicht auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO gestützt und dem Beschwerdeführer folglich auch nicht vorgeworfen, das Strafverfahren rechtswidrig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert zu haben.