Denn wenn die Privatklägerschaft nach Einstellung eines Verfahrens Beschwerde erhebt, kann immer noch ein Verteidiger beigezogen werden. Es ist nicht angemessen, quasi auf Vorrat im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde der Privatklägerschaft einen Verteidiger beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten berief sich folglich zurecht auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Eine Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 StPO brauchte sie angesichts der Tatsache, dass schon keine für - 12 -