Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten könne die vollkommene Verweigerung der Entschädigung nicht auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO stützen, vielmehr hätte sie sich hierfür auf Art. 430 StPO stützen und darlegen müssen, weshalb die Voraussetzungen dieser Norm vorlägen, verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht einen vorbehaltslosen Anspruch auf Entschädigung einräumt. Zu ersetzen sind nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO vielmehr nur Aufwendungen, die für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte notwendig sind.