Sie führte folglich ein eigenes Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich und nicht das Verfahren der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf die sie hierzu berechtigende Rechtsgrundlage (Art. 194 StPO) die Akten des Kindesschutzverfahren beizog, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Weiteren trifft es aber auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer wegen des KESB- Verfahrens einen Verteidiger beigezogen hätte. Vielmehr zog er diesen erst bei, als ihm bereits die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt worden war.