An der Sache vorbei geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beizug eines Verteidigers sei deshalb notwendig gewesen, weil die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Strafuntersuchung in Verletzung der Strafprozessordnung an die KESB ausgelagert habe. So trifft es nämlich schon nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Strafuntersuchung ausgelagert hätte. Vielmehr führte die KESB aufgrund der bei ihr eingegangenen Gefährdungsmeldung ein Kindesschutzverfahren durch. Sie führte folglich ein eigenes Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich und nicht das Verfahren der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten.