Entgegen dem Beschwerdeführer war der Beizug eines Verteidigers auch nicht deshalb angezeigt, weil die Parteimitteilung vom 12. Juli 2019 für den Beschwerdeführer nicht verständlich gewesen wäre. Die Muttersprache des Beschwerdeführers, der deutscher Staatsangehöriger ist, ist Deutsch. Auch waren keine besonderen Rechtskenntnisse für das Verständnis der Parteimitteilung notwendig.