Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zum Schluss kam, der Beizug eines Verteidigers sei aufgrund der Parteimitteilung vom 12. Juli 2019 nicht angemessen gewesen, ist nicht zu beanstanden. In der Tat wurde dem Beschwerdeführer in der Parteimitteilung in Aussicht gestellt, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt werde. Der Beizug eines Verteidigers war bei dieser Sachlage nicht geboten. - 11 -