6.2. Soweit der Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend macht, indem er ausführt, er habe schon vor der Parteimitteilung vom 12. Juli 2019 gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, weil die KESB mit Verfügung vom 26. Juni 2019 Meldung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gemacht habe, ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, dass das Bezirksgericht Lenzburg, Familiengericht, als Kindesund Erwachsenenschutzbehörde seinen Entscheid vom 26. Juni 2019 (KE.2016.128 / KEMN.2019.297) der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ebenfalls mitteilte (vgl. S. 3 des Entscheids).