Unter die hier ins Auge gefasste Entschädigung fallen insbesondere die der beschuldigten Person für einen Verteidiger ihrer Wahl angefallenen Auslagen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen - 10 -