430 StPO) hätte stützen müssen und sie sich daher in ihrer Verfügung auch zu diesen Normen hätte äussern müssen. In der Sache macht der Beschwerdeführer damit keine Gehörsverletzung geltend, sondern beanstandet – wie aufzuzeigen sein wird zu Unrecht – eine falsche Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Es handelt sich daher nur um eine scheinbare Gehörsrüge. Weitere Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs erübrigen sich daher.