5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), indem er geltend macht, die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten habe die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Konkret beanstandet er, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ihren Entscheid ausschliesslich auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO stütze, während nach Ansicht des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten sich für ihren Entscheid auch auf andere Normen (insbesondere Art. 430 StPO) hätte stützen müssen und sie sich daher in ihrer Verfügung auch zu diesen Normen hätte äussern müssen.