Eine Entschädigung der beschuldigten Person für eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sei bei einer Nichtanhandnahme nicht ausgeschlossen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalte kein qualifiziertes Schweigen. Es seien folgende Kriterien zu berücksichtigen: Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sowie des von diesem betriebenen Aufwands, Dauer des Strafverfahrens, Schwere der Vorwürfe, potentielle Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person, Rechtskenntnisse der beschuldigten Person, Darstellung der Situation ex ante, Umfang der Akten und von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verfahrenshandlungen.