Hierfür müssten aber die Voraussetzungen von Art. 430 StPO (betreffend Herabsetzung und Verweigerung einer Entschädigung) erfüllt sein. Dass die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt wären oder dass die Kostennote unnötige oder unangemessene Aufwendungen beinhalte, mache die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aber nicht geltend. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, da eine -9- sachgerechte Anfechtung nicht möglich sei. Auch spreche die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit der Verweigerung der Entschädigung eine verpönte Verdachtsstrafe aus.