Die Vorinstanz begründe die Verweigerung der Parteientschädigung zudem mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz die Verweigerung einer Entschädigung mit einer Norm begründen wolle, die ausschliesslich den Anspruch auf eine Entschädigung zum Gegenstand habe. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO räume der Staatsanwaltschaft kein "Ermessen" in Bezug auf die Entschädigungsfrage, sondern höchstens im Umfang der Entschädigung ein. Es handle sich nicht um eine "Kann"-Bestimmung. Festzustellen, es bestehe überhaupt keinen Anspruch auf eine Entschädigung, entspreche einer Verweigerung der Entschädigung. Hierfür müssten aber die Voraussetzungen von Art.