In der Folge habe er einen Anwalt kontaktiert, Akteneinsicht beantragt und die Akten mit seinem Anwalt besprochen. Als der Beschwerdeführer einen Anwalt aufgesucht habe, sei für ihn als juristischen Laien keinesfalls klar gewesen, was die Parteimitteilung nach Art. 318 StPO zu bedeuten habe.