Indem der Beschwerdeführer indirekt über die Verfahrenseröffnung via KESB informiert worden sei, habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beizug eines Anwalts kausal verursacht. Es sei daher aktenwidrig und willkürlich, zu behaupten, der Beschwerdeführer habe erstmals mit Mitteilung nach Art. 318 StPO vom Strafverfahren erfahren. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre: Mit Parteimitteilung vom 12. Juli 2022 sei der Beschwerdeführer über die Vorwürfe informiert worden. In der Folge habe er einen Anwalt kontaktiert, Akteneinsicht beantragt und die Akten mit seinem Anwalt besprochen.