4. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die KESB mit Verfügung vom 26. Juni 2019 Meldung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gemacht habe, obwohl der Beschwerdeführer zuvor zu keinem Zeitpunkt über ein Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten informiert worden sei. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten, das Verfahren an die KESB auszulagern und sich im Hintergrund zu halten, sei nicht StPO-konform gewesen und habe den Beschwerdeführer erst recht veranlassen müssen, einen Anwalt zu kontaktieren. Indem der Beschwerdeführer indirekt über die Verfahrenseröffnung via KESB