Den geltend gemachten Genugtuungsanspruch in Höhe von Fr. 500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. März 2019 begründe der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass die Privatklägerin ihn durch immer wiederkehrende falsche Anschuldigungen in seiner Persönlichkeit schwer verletzt habe. Ihm sei daher eine Genugtuung zu bezahlen. Mit diesen Ausführungen mache der Beschwerdeführer keine Verfahrenshandlung geltend, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Die strafrechtliche Anschuldigung als solche genüge für einen Anspruch auf Genugtuung nicht.