Auch die vom Beschwerdeführer als Schadenersatz geltend gemachte wirtschaftliche Einbusse in Höhe von Fr. 50.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. März 2019 für Reisekosten zu seinem Anwalt zwecks Besprechungen sei nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer sei von den Strafverfolgungsbehörden nicht in Anspruch genommen worden, weshalb er keine wirtschaftlichen Einbussen geltend machen könne. Mangels Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts seien die Wegkosten zum Anwalt auch nicht adäquat [kausal] verursacht worden. Geringfügige Aufwendungen seien in der Regel von einer beschuldigten Person ohnehin selbst zu tragen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). -8-